OLG Köln - Beschluss vom 20.09.1999
Ss 452/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)222c-d
VRS 98, 150

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung eines Aussetzungsantrags

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.1999 - Aktenzeichen Ss 452/99

DRsp Nr. 2004/1462

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung eines Aussetzungsantrags

»1. In der Nichtbescheidung eines mit der Erkrankung des Betroffenen begründeten Aussetzungsantrags liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs, auf der das Urteil aber nicht beruht, wenn der anwesende Verteidiger sich mit einem Abwesenheitsverfahren einverstanden erklärt. 2. Soll in einem Abwesenheitsverfahren die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen, dass der Betroffene sich nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern konnte, so ist vorzutragen, inwieweit neue Umstände bekannt wurden, zu denen sich der anwesende Verteidiger nicht äußern konnte.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)222c-d
VRS 98, 150