Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109,88 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die streitige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, wobei dahinstehen kann, ob die Abschleppung als Ersatzvornahme oder - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - als Sicherstellung zu qualifizieren ist.
Zur Unerheblichkeit der Qualifizierung als Ersatzvornahme oder Sicherstellung vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 - NWVBl 2001, 181.
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