OLG Köln - Beschluss vom 02.10.1999
Ss 453/99 (B)
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)219c-d
VRS 98, 217

Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1999 - Aktenzeichen Ss 453/99 (B)

DRsp Nr. 2003/16479

Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen

»1. Die Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist selbst dann noch zulässig, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war. 2. Das gilt auch dann, wenn das vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehobene Sachurteil zugunsten des Betroffenen vom Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids abgewichen ist. In diesem Fall kann dem Verschlechterungsverbot hinreichend in der Weise Rechnung getragen werden, dass bei der Verwerfung Art und Höhe der Rechtsfolgen entsprechend dem Ausspruch im früheren - aufgehobenen - Urteil festgesetzt werden.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)219c-d
VRS 98, 217