OLG Celle - Beschluss vom 05.08.2009
322 SsBs 137/09
Normen:
StVG § 29 Abs. 8 Satz 2; StVG § 29 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
NZV 2009, 570
VRS 117, 110
Vorinstanzen:
AG Zeven, vom 17.04.2009

Verwertbarkeit von Voreintragungen nach Ablauf der Tilgungsfrist bei der Bemessung der Geldbuße

OLG Celle, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 322 SsBs 137/09

DRsp Nr. 2009/19038

Verwertbarkeit von Voreintragungen nach Ablauf der Tilgungsfrist bei der Bemessung der Geldbuße

Zum Verhältnis zwischen § 29 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 100 € reduziert wird.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendige Auslagen; jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Viertel ermäßigt. In diesem Maße fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

StVG § 29 Abs. 8 Satz 2; StVG § 29 Abs. 6 Satz 1;

Gründe:

I.