Autor: Rinklin |
§ 84 OWiG enthält eine Regelung über die materielle Rechtskraft hinsichtlich Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit. In § 84 Abs. 1 OWiG ist der Umfang der materiellen Rechtskraft von Entscheidungen bzgl. der weiteren Möglichkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geregelt, während § 84 Abs. 2 OWiG die Frage beantwortet, in welchem Umfang eine weitere Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt einer Straftat möglich ist.
Von Bedeutung ist, dass für den Umfang der materiellen Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 OWiG einschlägig ist, die prozessuale Tat maßgebend ist (OLG Stuttgart, NZV 1997, 243; OLG Naumburg, NJW 1995, 3332; zum Begriff der prozessualen Tat vgl. Kapitel 4.A.3.1).
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