Vorbemerkung

Autor: Koehl

Urteilsgründe

Schuldhaftes Handeln kann dem Betroffenen nur vorgeworfen werden, wenn er entweder vorsätzlich oder aber fahrlässig handelt. In der Praxis ist die fahrlässige Begehung viel häufiger als die vorsätzliche. Das Urteil muss deutlich machen, ob es Vorsatz oder Fahrlässigkeit annimmt (BayObLG, DAR 2000, 366), was auch durch die Erwähnung von § 24a Abs. 3 StVG geschehen kann (OLG Köln, DAR 2005, 699). Nach § 17 Abs. 2 und 4 OWiG kommt bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte der für Vorsatz angedrohten Geldbuße in Betracht.

Richtung des Schuldvorwurfs