OLG Rostock - Urteil vom 18.02.2004
6 U 76/03
Normen:
StPO § 170 Abs. 2 ; VVG § 1 ; VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b ; AKB § 13 ; AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ; ZPO § 141 ; ZPO § 286 ; ZPO § 448 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 274
NJ 2004, 369
OLGReport-Rostock 2004, 161
VersR 2005, 495
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 306/02

(Vorgetäuschte) Entwendung eines geleasten Kraftfahrzeugs - zur Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Rostock, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 6 U 76/03

DRsp Nr. 2004/4256

(Vorgetäuschte) Entwendung eines geleasten Kraftfahrzeugs - zur Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls

1. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast hat der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller den Beweis des Versicherungsfalls zu führen, also den Verlust des Fahrzeugs wie auch die Entwendung zu beweisen.2. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Beweiserleichterung beim Entwendungsbeweis muss der Versicherungsnehmer jedenfalls ein Mindestmaß an Tatsachen unter Beweis stellen können, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.3. Kann der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren, sondern nur solche zu den sogenannten "Rahmentatsachen", so kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an.

Normenkette:

StPO § 170 Abs. 2 ; VVG § 1 ; VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b ; AKB § 13 ; AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ; ZPO § 141 ; ZPO § 286 ; ZPO § 448 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kfz.-Versicherung wegen eines angeblichen Diebstahls.