OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.1999
4 U 154/98
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 404
VersR 2000, 1100
r+s 2000, 144
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 52/98

Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls aus einem Wohnwagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 4 U 154/98

DRsp Nr. 2000/8756

Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls aus einem Wohnwagen

»Ein behaupteter Einbruchdiebstahl aus einem in geringer Stückzahl hergestellten Typ eines Wohnwagens, wobei nahezu alle Holztüren der Inneneinrichtung einschließlich Kühlschranktür nebst Holzblende und Waschraumtür, Schubladen, Polster, Gardinen und Vorhänge ohne Beschädigungen ausgebaut und gestohlen worden sein sollen, ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b § 13 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

Die Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12 Abs. I Nr. 1 b), 13 Abs. V AKB nicht zu. Sie kann von der Beklagten aus der bei dieser unterhaltenen Fahrzeugteilversicherung für den Schaden, der ihr durch den behaupteten Einbruchsdiebstahl in ihren Wohnwagen in der Zeit 7. bis zum 8. September 1997 angeblich entstanden ist, keine Entschädigung beanspruchen. Ihr Begehren scheitert daran, daß sie den erforderlichen Vollbeweis für den behaupteten Einbruchsdiebstahl nicht zu führen vermag

I.

1. Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob es der Klägerin möglich ist, durch das Zeugnis ihres Ehemanns das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls zu beweisen.