KG - Beschluss vom 17.06.2016
3 Ws (B) 217/16 - 162 Ss 55/16
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 244; StVG § 26 Abs. 3 1. Alt.; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; ZPO § 180;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 12292/14

Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides an den VerteidigerGesetzliche Fiktion einer ZustellungsvollmachtErteilung einer rechtsgeschäftlichen ZustellungsvollmachtHeilung einer fehlerhaften Ersatzzustellung

KG, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 217/16 - 162 Ss 55/16

DRsp Nr. 2016/11420

Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides an den Verteidiger Gesetzliche Fiktion einer Zustellungsvollmacht Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht Heilung einer fehlerhaften Ersatzzustellung

1. Zum Verhältnis der gesetzlichen Fiktion einer Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu der rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht. 2. Die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger eine ihm rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht vorlag, beurteilt sich im Einzelfall nach den Gesamtumständen und dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren. 3. Der Feststellung der Heilung einer fehlerhaft Zustellung nach § 189 ZPO, die den tatsächlichen Zugang voraussetzt, kann der Verteidiger nicht mit dem Hinweis auf eine papierlose Bearbeitung von Bußgeldsachen innerhalb der Kanzlei erfolgreich begegnen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2016 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 244; StVG § 26 Abs. 3 1. Alt.; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; ZPO § 180;

Gründe: