KG - Beschluss vom 18.03.2009
2 Ss 11/09
Normen:
BGB § 166 Abs. 2; BGB § 167 Abs. 1; BRAO § 1; OWiG § 51 Abs. 1 S. 1; StVG § 24; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; VwZG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 288 OWi 473/08

Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an Rechtsanwälte; Fahrlässiger Rotlichtverstoß bei Geradeausfahrt aus der Linksabbiegespur

KG, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 11/09 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 46/09

DRsp Nr. 2011/2020

Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an Rechtsanwälte; Fahrlässiger Rotlichtverstoß bei Geradeausfahrt aus der Linksabbiegespur

1. a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG kann an einen für bestimmte Angelegenheiten im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB bestellten Vertreter des Zustellungsempfängers wirksam zugestellt werden. b) Eine solche Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt (§ 167 Abs. 1 BGB), wobei die Erteilung grundsätzlich auch formlos, unter Umständen auch konkludent erfolgen kann.