Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2009 - 1 L 36/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung des Streitwertes in dem angefochtenen Beschluss für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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