OVG Sachsen - Beschluss vom 13.10.2009
3 B 314/09
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46 Abs. 3 2b; StVG § 28 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 29; StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 36/09

Zulässigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.F.e. nicht fristgerechten Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehungsbescheid; Nachweis eines Eignungsmangels zum Führen eines Fahrzeugs bei einer Gutachtensverweigerung bzw. bei Ablauf der Vorlagefrist

OVG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 3 B 314/09

DRsp Nr. 2009/25380

Zulässigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.F.e. nicht fristgerechten Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehungsbescheid; Nachweis eines Eignungsmangels zum Führen eines Fahrzeugs bei einer Gutachtensverweigerung bzw. bei Ablauf der Vorlagefrist

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2009 - 1 L 36/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung des Streitwertes in dem angefochtenen Beschluss für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46 Abs. 3 2b; StVG § 28 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 29; StGB § 316;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.