I.
Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. September 2008 dessen Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem Antragsteller ein Fahreignungsmangel im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 14 FeV vorliege. Er sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und könne zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen. Dem Entziehungsbescheid lag zugrunde, dass der Antragsteller am 6. Juli 2008 in C. auf der D. ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte. Eine ihm entnommene Blutprobe hatte den Nachweis von 21,1 ng/ml THC und 88,6 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum erbracht.
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