I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.
Er wurde am 12. November 2008 um 22.50 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Hannover West vom 2. Dezember 2008 wurden bei dem Antragsteller an dem bezeichneten Abend fahreignungsrelevante Auffälligkeiten festgestellt. Die daraufhin entnommene Blutprobe erbrachte nach Untersuchung der Medizinischen Hochschule B. - Institut für Rechtsmedizin - positive Befunde für Cocain-Metabolite. Die Bestätigungsanalyse des Instituts ergab eine Konzentration von 31,4 ng/ml Benzoylecgonin, von weniger als 5,0 ng/ml Ecgoninmethylester (qualitativ nachgewiesen) und von weniger als 5,0 ng/ml Cocain (nicht nachgewiesen) im Serum. Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 entzog die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers daraufhin dessen Fahrerlaubnis, weil dieser sich durch den Konsum einer sog. harten Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
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