OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2004
I-1 U 44/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ; StVO § 14 Abs. 2 Satz 2 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 847 a. F. ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 306/00

Zur Frage der Haftung des Fahrzeughalters und des Versicherers für materielle und immaterielle Schäden, die ein Schwarzfahrer durch eine Amokfahrt deshalb verursachen konnte, weil der Fahrzeughalter den Zündschlüssel im Zündschloss stecken liess.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2004 - Aktenzeichen I-1 U 44/03

DRsp Nr. 2004/9569

Zur Frage der Haftung des Fahrzeughalters und des Versicherers für materielle und immaterielle Schäden, die ein Schwarzfahrer durch eine Amokfahrt deshalb verursachen konnte, weil der Fahrzeughalter den Zündschlüssel im Zündschloss stecken liess.

1. Der Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann; denn die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu nicht geeignet oder befugt sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für den Straßenverkehr mit sich. 2. Grundsätzlich gehört deshalb das Abziehen des Zündschlüssels vom Zündschloss auch bei einem nur kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zu den elementaren Vorsichtsmaßnahmen. 3. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn - wie im Streitfall - in dem Fahrzeug ein (grundsätzlich zuverlässiger) Mitfahrer als "Bewacher" verbleibt. Damit, dass ausgerechnet ein solcher Mitfahrer die kurze Abwesenheit des Kraftfahrers ausnutzt, mit dem steckengelassenen Schlüssel das Fahrzeug zu starten und damit zu fahren, muss der Kraftfahrer ohne konkreten Anlass nicht rechnen.