OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.1999
4 U 120/98
Normen:
VVG § 5 Abs. 2, Abs. 3 § 43 Nr. 1 ; AKB § 12 Nr. 1 I b § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 347
VersR 2000, 1265
r+s 2000, 92
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 280/96

Zustandekommen eines Versicherungsvertrages bei Unterschrift unter das Blankoformular

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 4 U 120/98

DRsp Nr. 2000/8761

Zustandekommen eines Versicherungsvertrages bei Unterschrift unter das Blankoformular

»Erklärt der Antragsteller gegenüber dem Agenten des Versicherers, daß er für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nebst Teilkaskoversicherung wünsche und unterzeichnet er daraufhin - wie schon beim Abschluß früherer Versicherungen - das unausgefüllte Antragsformular blanko, so kommt der Versicherungsvertrag einschließlich Teilkaskoversicherung auch dann zustande, wenn der Agent bei der Vervollständigung des Antragsformulars nur den Antrag auf Haftpflichtversicherung aufnimmt und der Versicherer daraufhin den Versicherungsschein nur für die Haftpflichtversicherung erteilt, ohne auf die Abweichung von dem mündlichen Antrag hinzuweisen.«

Normenkette:

VVG § 5 Abs. 2, Abs. 3 § 43 Nr. 1 ; AKB § 12 Nr. 1 I b § 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist selbständiger Landwirt mit Hof- und Grundbesitz. Er hat bei der Beklagten in der Vergangenheit insgesamt 17 Fahrzeuge haftpflicht- und teilkaskoversichert. Alle Versicherungsverträge wurden durch den Agenten der Beklagten vermittelt.

Im Juli/August 1994 wandte sich der Kläger erneut an die Agentur S, um einen kurz zuvor gebraucht erworbenen LKW, eine Sattelzugmaschine, bei der Beklagten zu versichern.