Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei nicht betriebsbereitem Radarwarngerät

An die

Bußgeldbehörde

... (Anschrift)

Az. ...

In dem

Bußgeldverfahren

gegen ...

wegen Ordnungswidrigkeit

beantrage

ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen

und führe zur

Begründung

wie folgt aus:

Mein Mandant hat den Tatbestand des §  23 Abs.  1c StVO nicht erfüllt. Die Verteidigung bestreitet, dass der Betroffene das Radarwarngerät benutzt oder betriebsbereit mitgeführt hat.

1.  Nach Aktenlage kann nicht nachgewiesen werden, dass der Betroffene das Radarwarngerät benutzt hat. Das Gerät war bei der Fahrzeugkontrolle ausgeschaltet.

2.  Nach Aktenlage kann außerdem nicht nachgewiesen werden, dass der Betroffene das Radarwarngerät betriebsbereit mitgeführt hat. Betriebsbereites Mitführen i.S.v. §  Abs.  liegt vor, wenn das mitgeführte technische Gerät während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitung eingesetzt werden kann (, in: , § Rdnr. 35). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Betriebsbereitschaft i.S.v. § Abs. nicht schon deshalb vorliegt, weil ein Radarwarngerät im Fahrzeug angebracht wird (AG Lüdinghausen, Urt. v. 01.04.2008 - 19 OWi ). Eine Betriebsbereitschaft ist erst dann gegeben, wenn eine Stromversorgung des Geräts kurzfristig hergestellt werden kann. Das war vorliegend nicht der Fall, weil kein adäquates Stromkabel mitgeführt wurde.