Mandatssituation 12.6: Rechtsfolgen

Autor: Weingran

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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird eine vorsätzliche Abstandsunterschreitung vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Auf dem Messfilm, der der Ermittlungsakte beilag, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung erkennen. Aber auch eine vorsätzliche Begehungsweise erschließt sich Ihnen nach der Besprechung mit dem Mandanten und dem Aktenstudium nicht.

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Beruht die Vorsatzfeststellung allein auf der Abstandsunterschreitung?

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Wenn-dann-Schluss

Die Feststellung, dass der Mandant den erforderlichen Sicherheitsabstand vorsätzlich unterschritt, kann nach dem Aktenstudium keinen Bestand haben. Denn die Bußgeldstelle hat die Annahme eines Tatvorsatzes hier allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinanderzusetzen. Die Ansicht der Bußgeldstelle führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre, wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten nach Ansicht des OLG Bamberg naheliegen wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19). Ein Wenn-dann-Schluss ist hier jedenfalls nicht angezeigt.

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