2.4 § 1 i.V.m. Nr. 51 ff. BKatV

Autor: Weingran

Der Referentenentwurf zur Änderungsverordnung der BKatV war den Ländern und Verbänden am 29.06.2021 zur Beteiligung zugeleitet worden. Im Bundeskabinett wurde er am 01.09.2021 behandelt. Nach der einheitlichen Zustimmung des Bundesrates am 08.10.2021 wurde die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbereitet. Die Änderungen der Geldbußen und Fahrverbote traten drei Wochen nach der Verkündung, am 09.11.2021, in Kraft.

BKatV

Lfd. Nr.

Tatbestand

Regelsatz

Fahrverbot

Punkt(e)

FaP-Kategorie

51

Unzulässig gehalten

20 Euro

 

 

 

51.1

- mit Behinderung

35 Euro

 

 

 

51a

Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten

55 Euro

 

 

 

51a.1

- mit Behinderung

70 Euro

 

1

B

51a.2

- mit Gefährdung

80 Euro

 

1

B

51a.3

- mit Sachbeschädigung

100 Euro

 

1

B

51b

An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

35 Euro

 

 

 

51b.1

- mit Behinderung

55 Euro

 

 

 

51b.2

länger als 1 Stunde

55 Euro

 

 

 

51b.2.1

- mit Behinderung

55 Euro

 

 

 

51b.3

wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist

100 Euro

 

1

B

52

Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist

25 Euro

 

 

 

52.1

- mit Behinderung

40 Euro

 

 

 

52.2

länger als 1 Stunde

40 Euro

 

 

 

52.2.1

- mit Behinderung

50 Euro

 

 

 

52a

Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

55 Euro

 

 

 

52a.1

- mit Behinderung

70 Euro

 

1

B

52a.2