Vorbemerkung

Autor: Weingran

Grundsatz

Die StVO gibt den Rahmen vor. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) füllt diesen aus. Die StVO definiert unter § 12 das "Parken" und stellt den Grundsatz auf, dass Halten und Parken - bis auf die normierten Ausnahmen - überall zulässig ist. Die BKatV zeigt auf, welche Rechtsfolgen drohen, wenn trotz Ausnahmetatbestands gehalten oder geparkt wurde.

Schutzzweck der Norm

Vor allem die Haltverbote dienen "allgemein der Flüssigkeit des Verkehrs" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2014 - I-1 U 107/13).