5. Verstöße gegen die StVZO (§§ 16 f.)

Autor: Urbanik

Bedeutung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr ergeben sich aus § 1 StVG, § 16 Abs. 1 StVZO und §§ 1 ff. FZV. In § 1 FeV ist der Grundsatz der Verkehrsfreiheit für Personen verankert. Auch für Fahrzeuge gilt dieser Grundsatz. § 16 StVZO bestimmt, dass alle Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind, die der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

Einschränkungen

Die gesetzlich garantierte Verkehrsfreiheit für Fahrzeuge besteht unter zwei Einschränkungen. Einerseits setzt sie voraus, dass das betroffene Fahrzeug vorschriftsmäßig sein muss. Vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, wenn sie den Vorschriften der §§ 30 ff. StVZO und § 23 StVO (Beleuchtungseinrichtungen) entsprechen. Andererseits gilt nach § 1 StVG eine Zulassungspflicht für Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden sollen. Für Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger gelten außerdem die besonderen Regelungen der FZV. Die Benutzung von Fahrzeugen ohne Zulassung ist verboten.

Rechtsanspruch

Zulassungsfreie Fahrzeuge leiten das Recht zur Teilnahme am Straßenverkehr direkt aus dem Grundsatz der Verkehrsfreiheit aus § 16 StVZO ab. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Inbetriebnahme (VG München, Urt. v. 07.12.1994 - M 6 K 93.3825, DAR 1995, 417).

Ausländische Kfz