Autor: Sitter |
Eine Binsenweisheit, aber leider immer noch viel zu oft unbeachtet: Vorbereitende Schriftsätze des Verteidigers können, so sie von der Aussage des Betroffenen selber in der Hauptverhandlung abweichen, als Vorhalt gegen den Betroffenen verwendet werden. Dessen Reaktion auf den Vorhalt unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Eine ähnliche Gemengelage droht, wenn sich der Betroffene in der Hauptverhandlung zum Schweigen entschließt, obwohl sein Verteidiger vorbereitend zur Sache vorgetragen hat. Prozessual könnte der Verteidiger damit den Schriftsatz als Urkunde durch Verlesen zum Gegenstand der Beweisaufnahme und damit der richterlichen Entscheidungsfindung gemacht haben. Über § 46 Abs. 1 OWiG finden die entsprechenden prozessualen Regelungen der StPO, vor allem §
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