Autor: Sitter |
Räumt der Betroffene ein, der Fahrer gewesen zu sein, so kann und wird das Gericht dies als Geständnis werten. Nur wenn das bisher feststehende Geschehen in keiner Weise mit dem Geständnis in Einklang zu bringen ist, wird das Gericht dem Geständnis des Betroffenen nicht folgen.
Hat der Betroffene nicht nur die Fahrereigenschaft eingeräumt, sondern sogar einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein, liegt ein "qualifiziertes Geständnis" vor. Hier kann ausnahmsweise die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwerts verzichtbar sein (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.11.2006 - 3 Ss
Im Grundsatz gilt: Schweigen des Betroffenen darf das Gericht weder was den Schuld- noch den Rechtsfolgenausspruch angeht, zu Lasten des Betroffenen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 07.07.1995 - 2 BvR 326/92, NJW 1996, 449).
PraxistippDer umsichtige Verteidiger weist den Mandanten eingangs darauf hin, dass "Schweigen" etwas anderes ist als das Bestreiten der Tat. Für Letzteres gilt Obiges selbstverständlich nicht. |
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