Autor: Sitter |
Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger einem Bußgeldbescheid widersprochen, dem ein Geschwindigkeitsverstoß zugrunde lag. Das Amtsgericht lädt zur Hauptverhandlung und ordnet das persönliche Erscheinen des Betroffenen an. Dieser ist allerdings an seiner Arbeitsstelle unabkömmlich. Der Verteidiger beantragt die Entbindung, indem er für den Betroffenen die Fahrereigenschaft zugesteht und mitteilt, im Übrigen werde dieser sich nicht zur Sache äußern.
Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab. Als der Verteidiger dann in der Hauptverhandlung erscheint, der Betroffene aber nicht, teilt der Tatrichter mit, er gedenke, seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. Er habe das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet, um ihn mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren. Der Verteidiger hat eine Verteidigungsvollmacht, aber keine Vertretungsvollmacht zur Akte gereicht.
Was kann der Verteidiger jetzt tun?
Verfassen einer persönlichen Terminsvollmacht, die er "i.A." unterzeichnet |
Abgabe der Erklärung zur Fahrereigenschaft und Weigerung der Einlassung im Übrigen |
Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zu entbinden |
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