2.1 Anwendung des Strafgesetzes, § 21 Abs. 1 OWiG

Autor: Rinklin

Vorrang des Strafgesetzes

Wenn die identische Handlung des Betroffenen sowohl den Tatbestand einer Norm des Ordnungswidrigkeitenrechts als auch einen Straftatbestand erfüllt, dann verdrängt das Strafgesetz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG den Bußgeldtatbestand (BVerfG, WM 2006, 1929). Die Vorschrift des § 21 OWiG stellt einen Fall der ausdrücklichen Subsidiarität dar (Mitsch, in: KK OWiG, § 21 Rdnr. 1 m.w.N.). Hintergrund der Regelung ist, dass bei dem Vergleich des Unrechtsgehalts einer Straftat mit dem einer Ordnungswidrigkeit der Unrechtsgehalt der Straftat den der Ordnungswidrigkeit regelmäßig überwiegt (Gürtler, in: Göhler, OWiG, § 21 Rdnr. 2).

Gleichzeitigkeit

Voraussetzung dafür, dass der Vorrang des Strafgesetzes gem. § 21 Abs. 1 OWiG zur Anwendung gelangt ist, dass eine Handlung des Betroffenen gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Straftat und die Ordnungswidrigkeit müssen zueinander in Tateinheit stehen (BGH, 2012, = NZV 2012, ). Für den Begriff der gilt, dass dieser materiell i.S.d. § zu verstehen ist und im Sinne einer prozessualen Tat (, in: KK , § 21 Rdnr. 4; zum Begriff der prozessualen Tat vgl. Kapitel ; zur Tateinheit vgl. Kapitel .B.2.11). Liegt hingegen zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat vor, so wird auf Strafe und Geldbuße erkannt (, in: , , § 21 Rdnr. 31). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Geldstrafe und Geldbuße nicht zulässig (OLG Köln, NJW 1979, ).