Autor: Rinklin |
Wenn die identische Handlung des Betroffenen sowohl den Tatbestand einer Norm des Ordnungswidrigkeitenrechts als auch einen Straftatbestand erfüllt, dann verdrängt das Strafgesetz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG den Bußgeldtatbestand (BVerfG, WM 2006,
Voraussetzung dafür, dass der Vorrang des Strafgesetzes gem. § 21 Abs. 1 OWiG zur Anwendung gelangt ist, dass eine Handlung des Betroffenen gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Straftat und die Ordnungswidrigkeit müssen zueinander in Tateinheit stehen (BGH, 2012, = NZV 2012, ). Für den Begriff der gilt, dass dieser materiell i.S.d. § zu verstehen ist und im Sinne einer prozessualen Tat (, in: KK , § 21 Rdnr. 4; zum Begriff der prozessualen Tat vgl. Kapitel ; zur Tateinheit vgl. Kapitel .B.2.11). Liegt hingegen zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat vor, so wird auf Strafe und Geldbuße erkannt (, in: , , § 21 Rdnr. 31). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Geldstrafe und Geldbuße nicht zulässig (OLG Köln, NJW 1979, ).
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