2.2 Ahndung als Ordnungswidrigkeit, § 21 Abs. 2 OWiG

Autor: Rinklin

Nichtverhängung der Strafe

Nach § 21 Abs. 2 OWiG kann dann, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 OWiG zwar erfüllt sind, aber eine Strafe nicht verhängt wird, die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die an sich also subsidiäre Ordnungswidrigkeit tritt dann wieder hervor (Mitsch, in: KK OWiG, § 21 Rdnr. 19). Die Regelung in § 21 Abs. 2 OWiG ist daher als Ausnahmeregel zu § 21 Abs. 1 OWiG zu sehen (Gürtler, in: Göhler, OWiG, § 21 Rdnr. 24).

Eine Strafe wird z.B. dann nicht verhängt, wenn Verfahrenshindernisse wie ein fehlender Strafantrag gegeben sind und/oder das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt wird (Mitsch, in: KK OWiG, § 21 Rdnr. 24).

Praxistipp

Die zuletzt genannte Konstellation liegt im verkehrsrechtlichen Bereich durchaus häufiger vor, und zwar dann, wenn der Betroffene z.B. einen Verkehrsunfall mit einem vermeintlichen Personenschaden verursacht, das Ermittlungsverfahren aber dann gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 StGB) von der Staatsanwaltschaft verneint wird und diese das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gem. § 43 Abs. 1 OWiG abgibt.