Autor: Rinklin |
Nach § 21 Abs. 2 OWiG kann dann, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 OWiG zwar erfüllt sind, aber eine Strafe nicht verhängt wird, die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die an sich also subsidiäre Ordnungswidrigkeit tritt dann wieder hervor (Mitsch, in: KK OWiG, § 21 Rdnr. 19). Die Regelung in § 21 Abs. 2 OWiG ist daher als Ausnahmeregel zu § 21 Abs. 1 OWiG zu sehen (Gürtler, in: Göhler, OWiG, § 21 Rdnr. 24).
Eine Strafe wird z.B. dann nicht verhängt, wenn Verfahrenshindernisse wie ein fehlender Strafantrag gegeben sind und/oder das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt wird (Mitsch, in: KK OWiG, § 21 Rdnr. 24).
PraxistippDie zuletzt genannte Konstellation liegt im verkehrsrechtlichen Bereich durchaus häufiger vor, und zwar dann, wenn der Betroffene z.B. einen Verkehrsunfall mit einem vermeintlichen Personenschaden verursacht, das Ermittlungsverfahren aber dann gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 StGB) von der Staatsanwaltschaft verneint wird und diese das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gem. § 43 Abs. 1 OWiG abgibt. |
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