LG Duisburg - Urteil vom 23.04.2009
5 S 140/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; HaftpflG § 1 Abs. 1; HaftpflG § 1 Abs. 2; HaftpflG § 6 S. 2; HaftpflG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Mühlheim, - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 1628/08

Haftung des Betreibers einer Straßenbahn bei einer Fahrgastverletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Duisburg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 5 S 140/08

DRsp Nr. 2010/7647

Haftung des Betreibers einer Straßenbahn bei einer Fahrgastverletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Kommt ein Fahrgast einer Straßenbahn in dieser zu Sturz, schuldet die Bahnbetriebsunternehmerin dem Verletzten gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 Satz 2 HaftpflG die Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes, weil er beim Betrieb einer Schienenbahn verletzt wurde. 2. 1500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau mit einem Rollator, deren Einsteigen vom Führer der Straßenbahn offenbar nicht bemerkt wurde und die in der Bahn infolge ruckartigen Anfahrens stürzte, wobei sie Prellungen an der Schulter, des Schädels und des Thorax erlitt. Schmerzen bestanden für mindestens eine Woche.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr teilweise abgeändert und die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen.