OLG Thüringen - Beschluss vom 14.04.2008
1 Ss 281/07
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 24; StVG § 25; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2009, 40
VRA 2008, 211
VRA 2008, 213
VRS 114, 464
Vorinstanzen:

Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Überwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ss 281/07

DRsp Nr. 2009/24786

Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Überwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ist ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 ; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 ).

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Suhl vom 26.06.2007

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften schuldig ist,

b)

im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.

2.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt.

Der Landeskasse werden 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 24; StVG § ;