2/2 10/2023 - 161. AL

2/2.1 Kein Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten gegen von Erben beauftragten, jedoch hinsichtlich der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses untätigen Notar

BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22

Leitsatz des Gerichts

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. §  2314 Abs.  1 Satz 3 BGB verlangen.

Sachverhalt

Der pflichtteilsberechtigte Beschwerdeführer begehrt von der Erbin Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Erbin hat den Anspruch auf Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses anerkannt. Sie beauftragte im Juli 2019 einen Notar mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses gem. §  2314 BGB. Das Nachlassverzeichnis war durch den beauftragten Notar bisher nicht errichtet worden. Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Notar mehrfach aufgefordert, das Verzeichnis zu erstellen. Da der Notar der Aufforderung nicht nachkam, erhob der Pflichtteilsberechtigte gem. § 15 BNotO beim LG Münster Beschwerde gegen die Untätigkeit des Notars. Das LG Münster verwarf die Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten als unzulässig. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung