BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22
Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gem. §
Der pflichtteilsberechtigte Beschwerdeführer begehrt von der Erbin Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Erbin hat den Anspruch auf Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses anerkannt. Sie beauftragte im Juli 2019 einen Notar mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 BGB. Das Nachlassverzeichnis war durch den beauftragten Notar bisher nicht errichtet worden. Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Notar mehrfach aufgefordert, das Verzeichnis zu erstellen. Da der Notar der Aufforderung nicht nachkam, erhob der Pflichtteilsberechtigte gem. §
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