OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 -
Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass kein Raum.
Die Beteiligten streiten sich um die Berechtigung des Beteiligten zu 2), einen Erbschein zu beantragen.
Erblasser war der Großonkel des Beteiligten zu 2). Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Als dieser starb, lebte noch seine Schwester, die Großmutter des Beteiligten zu 2). Diese verstarb jedoch während der Ausschlagungsfrist. Der Beteiligte zu 2) war gesetzlicher Erbe der Großmutter, da deren Sohn, der Vater des Beteiligten zu 2), vorverstorben war.
Der Beteiligte zu 2) schlug das Erbe seiner Großmutter form- und fristgerecht aus. Er vertrat die Auffassung, er sei dennoch gesetzlicher Erbe seines Großonkels, dem Erblasser. Daraufhin beantragte er neben der Ehefrau des Erblassers, der Beschwerdeführerin, einen Erbschein als gesetzlich berufener Miterbe. Diesen erhielt er, wogegen die Ehefrau des Erblassers Beschwerde einlegte.
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