Autor: Klose |
Nähere Bestimmungen zur Verfahrensfähigkeit finden sich in § 9 FamFG. Dieser regelt die Fähigkeit des Beteiligten, selbst oder durch einen selbstgewählten Vertreter wirksame Erklärungen im Verfahren abzugeben. Fehlt es an der Verfahrensfähigkeit, sind gleichwohl vorgenommene Verfahrenshandlungen unwirksam. Verfahrensfähig kann nur sein, wer beteiligtenfähig (§ 8 FamFG) ist.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass diejenigen Personen verfahrensfähig sind, die nach bürgerlichem Recht voll geschäftsfähig sind. Diese Bestimmung ist §
§ 9 Abs. 2 FamFG verweist hinsichtlich der Vertretung nicht verfahrensfähiger Personen auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Vorschrift ist an §
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