3/1.4.3 Verfahrensfähigkeit (§ 9 FamFG)

Autor: Klose

Nähere Bestimmungen zur Verfahrensfähigkeit finden sich in § 9 FamFG. Dieser regelt die Fähigkeit des Beteiligten, selbst oder durch einen selbstgewählten Vertreter wirksame Erklärungen im Verfahren abzugeben. Fehlt es an der Verfahrensfähigkeit, sind gleichwohl vorgenommene Verfahrenshandlungen unwirksam. Verfahrensfähig kann nur sein, wer beteiligtenfähig (§ 8 FamFG) ist.

Geschäftsfähigkeit

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass diejenigen Personen verfahrensfähig sind, die nach bürgerlichem Recht voll geschäftsfähig sind. Diese Bestimmung ist § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nachgebildet. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach den §§ 102 und 104 ff. BGB. Es darf weder eine Pflegschaft gem. §§ 1911, 1913 BGB vorliegen, noch im Verfahren ein Pfleger gem. § 57 ZPO bestellt sein. Ausnahmen hiervon sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2-4 FamFG geregelt.

Vertretung nicht verfahrensfähiger Personen

§ 9 Abs. 2 FamFG verweist hinsichtlich der Vertretung nicht verfahrensfähiger Personen auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Vorschrift ist an § 58 Abs. 2 FGO angelehnt.

Vertretung bei Vereinigungen und Behörden