Autor: Klose |
§ 10 FamFG regelt, in welchem Umfang sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten - auch in Nachlasssachen - vertreten lassen kann, sowie vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Regelung der Bevollmächtigten ist mit § 10 FamFG für das Nachlassverfahren umfassend und abschließend.
Ein Anwaltszwang besteht im Erbscheinsverfahren grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH (§ 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FamFG). Die Beteiligten in Nachlasssachen können das Verfahren damit grundsätzlich selbst betreiben.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG darüber hinaus als Bevollmächtigte nur vertretungsbefugt:
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ |
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts - einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse - können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen; |
(§ , § ); |
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