3/1.4.4 Vertretung im Nachlassverfahren

Autor: Klose

3/1.4.4.1 Bevollmächtigte (§ 10 FamFG)

Grundsatz

§ 10 FamFG regelt, in welchem Umfang sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten - auch in Nachlasssachen - vertreten lassen kann, sowie vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Regelung der Bevollmächtigten ist mit § 10 FamFG für das Nachlassverfahren umfassend und abschließend.

Anwaltszwang

Ein Anwaltszwang besteht im Erbscheinsverfahren grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH (§ 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FamFG). Die Beteiligten in Nachlasssachen können das Verfahren damit grundsätzlich selbst betreiben.

Rechtsanwalt als Bevollmächtigter

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Weitere Bevollmächtigte

Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG darüber hinaus als Bevollmächtigte nur vertretungsbefugt:

Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG);

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts - einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse - können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen;

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