3/1.4.2 Beteiligtenfähigkeit (§ 8 FamFG)

Autor: Klose

Die Beteiligtenfähigkeit ist in § 8 FamFG geregelt. Nach § 8 Nr. 1 FamFG sind alle natürlichen und juristischen Personen beteiligungsfähig. § 8 Nr. 2 FamFG eröffnet zudem auch Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen die Rechtsordnung Rechte zuspricht, die Beteiligtenfähigkeit. § 8 Nr. 3 FamFG erstreckt die Beteiligtenfähigkeit generell auf Behörden.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.01.2020