Autor: Klose |
Die Beteiligtenfähigkeit ist in § 8 FamFG geregelt. Nach § 8 Nr. 1 FamFG sind alle natürlichen und juristischen Personen beteiligungsfähig. § 8 Nr. 2 FamFG eröffnet zudem auch Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen die Rechtsordnung Rechte zuspricht, die Beteiligtenfähigkeit. § 8 Nr. 3 FamFG erstreckt die Beteiligtenfähigkeit generell auf Behörden.
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