3/3.2 Grundlagen des Testierens

Autor: Zander

3/3.2.1 Testierfreiheit

Grundrechtsgarantie

Das Grundgesetz garantiert in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.03.2009 - 1 BvR 909/08, FamRZ 2009, 1039). Es gibt dem Einzelnen - in Ergänzung zur Eigentumsgarantie- das Recht, über das eigene Vermögen auch über den Tod hinaus zu verfügen. Dies wird durch die Testierfreiheit gewährleistet, die damit zu einem der wichtigsten Prinzipien des Erbrechts wird.

Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen selbst zu regeln (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1937 Rdnr. 3). Das Gesetz schützt die Testierfreiheit, indem sich der Erblasser nicht durch Vertrag zur Einschränkung seiner Testierfreiheit verpflichten kann (§ 2302 BGB). Jedoch ist eine Einschränkung ausnahmsweise durch eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2271 Abs. 1, 2 BGB) oder durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) zulässig.

Höchstpersönliches Recht