3/3.7 Auslegung von Testamenten

Autor: Zander

3/3.7.1 Auslegende Personen

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen gehört zu den "Königsdisziplinen" des Erbrechts und ist grundsätzlich Aufgabe des Richters. Dieser hat sie in einem Nachlassverfahren oder Zivilprozess vorzunehmen. Es ist in der nachlassgerichtlichen Praxis aber auch der Rechtspfleger mit der Auslegung befasst, soweit diesem die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge nach Landesrecht bereits übertragen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 RPflG). Nicht zuletzt muss aber auch der Notar oder der Rechtsanwalt, der bei der Errichtung eines Testaments beratend tätig wird, die grundlegenden Auslegungs- und Ergänzungsvorschriften kennen und bei der Beratung beachten, andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

3/3.7.2 Bedeutung des § 2084 BGB

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Erblassers verschiedene Auslegungen zu, so ist nach § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung auch Erfolg haben kann. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass in Fällen verschiedener Auslegungsmöglichkeiten diejenige, die zur Unwirksamkeit der Verfügung führen würde, ausscheiden soll. Maßgeblich ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers. Allein auf den von ihm erstrebten Erfolg kommt es an.

3/3.7.3 Gegenstand und Ziel der Auslegung

Gesamtschau des Willens