Autor: Zander |
Im Erbrecht ist die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen gegenüber den schuld- und sachenrechtlichen Rechtsgeschäften erheblich erweitert und modifiziert worden. Die §§ 2078 - 2083 BGB enthalten Sonderregelungen für die Anfechtungsgründe, den Kreis der Anfechtungsberechtigten, die Anfechtungserklärung und die Anfechtungsfrist (BGH, Urt. v. 08.05.1985 - IVa ZR 230/83, NJW 1985, 2025).
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