Autor: Zander |
Im Rahmen eines Zivilprozesses über das Erbrecht hat derjenige, der die mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments behauptet, diese auch zu beweisen. In der forensischen Praxis treten hier bei der Beweisaufnahme im Hinblick auf eine mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers immer wieder Probleme auf, wenn es um die Entbindung von der Schweigepflicht des den Erblasser behandelnden Arztes geht.
PraxistippDa in jedem Fall der Erblasser eine solche Entbindung von der Schweigepflicht nur zu Lebzeiten vornehmen kann, empfiehlt es sich, diese bereits in die letztwillige Verfügung aufzunehmen. |
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