3/3.3 Testierfähigkeit

Autor: Zander

Begriff und Voraussetzung

Unter der Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben (BayObLG, Beschl. v. 23.08.2002 - 1Z BR 61/02, Rpfleger 2003, 30; OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2003 - 6 W 26/03, NJW-RR 2003, 1093). Sie ist zwar ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit, gleichwohl aber unabhängig von ihr geregelt (§ 2229 BGB; BayObLG, Beschl. v. 28.05.1993 - 1Z BR 7/93, FamRZ 1994, 593). Sie setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das gilt auch für die Gründe, die für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln können (OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2003 - 6 W 26/03, ZErb 2003, 321; BayObLG, Urt. v. 14.09.2001 - 1Z BR 124/00, NotBZ 2001, 423; BayObLG, Beschl. v. 21.07.1999 - 1Z BR 122/98, FamRZ 2000, 701).

Geschäftsfähigkeit