3/3.3.1 Beschränkte Testierfähigkeit behinderter Menschen

Autor: Zander

Im Hinblick auf die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen mit behinderten Personen gelten besondere Verfahrensbestimmungen. Dabei werden die unterschiedlichsten Formen erfasst.

Das Gesetz unterscheidet nunmehr:

die Schreibunfähigkeit25 BeurkG)

die Hörbehinderung22 Abs. 1 Satz 1 BeurkG)

die Sprachbehinderung22 Abs. 1 Satz 1 BeurkG)

die Sehbehinderung22 Abs. 1 Satz 1 BeurkG)

die Hör- und Sprachbehinderung bei Unmöglichkeit einer schriftlichen Verständigung24 Abs. 1 Satz 1 BeurkG)

Schreibschwäche

Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muss bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 BeurkG ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muss von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden (§ 25 BeurkG). Damit kann ein Schreibunfähiger nur kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 BGB).

Sehschwäche