Autor: Zander |
Im Hinblick auf die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen mit behinderten Personen gelten besondere Verfahrensbestimmungen. Dabei werden die unterschiedlichsten Formen erfasst.
Das Gesetz unterscheidet nunmehr:
die Hör- und Sprachbehinderung bei Unmöglichkeit einer schriftlichen Verständigung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) |
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muss bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 BeurkG ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muss von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden (§ 25 BeurkG). Damit kann ein Schreibunfähiger nur kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 BGB).
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