3/3.3.2 Feststellung der Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren

Autor: Zander

Amtsprüfung

Die Testierfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. So soll der Notar seine Wahrnehmungen in der Niederschrift der Urkunde vermerken (§ 28 BeurkG). Fehlt demjenigen, der ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag errichten will, nach der freien Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Die Testierfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Testaments vorliegen (BayObLG, Beschl. v. 11.04.1996 - 1Z BR 163/95, NJW-RR 1996, 1160).

Folge der Testierunfähigkeit und Beweislast

Das mangels Testierfähigkeit errichtete Testament ist nichtig. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist jederzeit möglich und im Gegensatz zur Anfechtung auch nicht fristgebunden. Störungen der Geistestätigkeit, wie sie in § 2229 Abs. 4 BGB angesprochen sind, sind die Ausnahme. Deshalb gilt nach allgemeiner Auffassung jeder so lange als testierfähig, bis das Gegenteil erwiesen ist (OLG Celle, Beschl. v. 11.03.2003 - 6 W 16/03, ZErb 2003, 321; BayObLG, Beschl. v. 23.08.2002 - 1Z BR 61/02, Rpfleger 2003, 31). In einem Rechtsstreit trägt derjenige, der die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifelt und daraus eigene Rechte herleitet, die Beweislast. Bloße Zweifel genügen nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit.

Feststellungslast im Erbscheinsverfahren