Autor: Zander |
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwei Arten des öffentlichen Testaments: das mündlich oder in anderer Weise gegenüber dem Notar erklärte und das durch Überreichen einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar errichtete Testament (§ 2231 Nr. 1, § 2232 Satz 1 BGB).
Beide Testamentsarten unterscheiden sich im Hinblick auf den Inhalt des beurkundeten Textes grundlegend. Beim mündlich oder in anderer Weise dem Notar gegenüber erklärten öffentlichen Testament wird der vom Erblasser erklärte letzte Wille beurkundet, beim Testament durch das Überreichen einer Schrift dagegen nur die Tatsache, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 Satz 1 zweite Alternative BGB).
Nach dem Umfang, in dem der Erblasser seinen letzten Willen offenbart, kann man auch zwischen dem offenen und dem "geheimen" öffentlichen Testament unterscheiden. Beim mündlichen oder in anderer Weise erklärten Testament legt der Erblasser seinen letzten Willen beim Notar und ggf. dort vor weiteren hinzugezogenen Personen offen. Beim Testament durch Übergabe einer offenen Schrift soll der Notar Kenntnis von dem Inhalt des Testaments nehmen (§ 30 Satz 4 BeurkG). Beim Überreichen einer geschlossenen Schrift bleibt demgegenüber der letzte Wille des Erblassers auch gegenüber dem Notar geheim.
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