3/3.4.2 Das privatschriftliche (eigenhändige) Testament (§ 2247 BGB)

Autor: Zander

Neben dem öffentlichen notariellen Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, selbst ein Testament eigenhändig niederzuschreiben und damit seinen letzten Willen zu dokumentieren.

3/3.4.2.1 Formerfordernisse

Zwingende Form

Zwingend ist für das eigenhändige Testament die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die strenge Form dient der Beweissicherung und der Dokumentation der Ernsthaftigkeit des Testierwillens des Erblassers. Ein Verstoß gegen die zwingenden Formvorschriften macht das eigenhändige Testament formnichtig gem. § 125 Satz 1 BGB.

Ausschluss

Minderjährige und Personen, die nicht lesen können, sind von der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ausgeschlossen (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Vermutung des Testierwillens

Während beim öffentlichen Testament der Testierwille des Erblassers, d.h. sein Wille, ein rechtsverbindliches, ernstgemeintes und abgeschlossenes Testament zu errichten, nicht zweifelhaft sein kann, können beim eigenhändigen Testament Zweifel in dieser Hinsicht bestehen. Ist ein Testament aber formgültig errichtet worden, so wird der Testierwille vermutet.

Eigenhändigkeit