3/3.4 Testamentsarten

Autor: Zander

Funktion der Formvorschriften

Die Möglichkeiten der Errichtung von Testamenten sind zum Zwecke der Sicherung der Urheberschaft und des Inhalts eines Testaments (Beweisfunktion) streng formalisiert. Die strengen Formvorschriften haben auch eine Warnfunktion. Sie sollen dem Testierenden die weitreichenden Rechtsfolgen einer letztwilligen Verfügung deutlich vor Augen führen.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2019