3/3.4.3 Außerordentliche Testamente (§§ 2249 ff. BGB)

Autor: Zander

Nottestament und Seetestament

Den "ordentlichen" Testamenten stehen die "außerordentlichen" Testamente gegenüber. In der Praxis ist der Begriff "Nottestamente" für die außerordentlichen Testamente üblich; dies kennzeichnet allerdings lediglich das Bürgermeister- und das Drei-Zeugen-Testament (§§ 2249, 2250 BGB), nicht aber das Seetestament (§ 2251 BGB). Das außerordentliche Testament (Nottestament) hat die Aufgabe, dem Erblasser unter außergewöhnlichen Umständen die Möglichkeit zu geben, seinen letzten Willen wirksam niederzulegen, wenn die ordentlichen Testamentsformen (öffentliches und eigenhändiges Testament) dies nicht (mehr) gestatten.

3/3.4.3.1 Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB)

Gemäß § 2249 BGB kann ein Nottestament auch durch den Bürgermeister beurkundet werden. Hierbei sind zwei Zeugen hinzuzuziehen.