Autor: Zander |
Die Testierfreiheit umfasst auch das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit - bis zu seinem Tod - zu widerrufen oder zu ändern (§ 2253 BGB). Eine Verpflichtung, testamentarische Anordnungen nicht zu widerrufen, ist nichtig (§ 2302 BGB). Der Widerruf eines Testaments ist auch eine letztwillige Verfügung, weshalb seine Ausübung ebenfalls die Testierfähigkeit des Widerrufenden voraussetzt (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2253 Rdnr. 2). Das Gesetz kennt verschiedene Arten des Widerrufs.
Das zu errichtende Testament kann sich auf den Widerruf eines früheren Testaments beschränken (§ 2254 BGB) - mit der Möglichkeit des Widerrufs des Widerrufstestaments (§ 2257 BGB); es unterliegt den allgemeinen Formerfordernissen eines Testaments, es bedarf aber nicht derselben Form wie das widerrufene Testament. Ein notariell beurkundetes Testament kann durch ein eigenhändiges, ein eigenhändiges durch ein notarielles widerrufen werden. Bei Zweifeln ist der Widerrufswille durch Auslegung zu ermitteln (OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.1997 -
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