Autor: Zander |
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen gehört zu den "Königsdisziplinen" des Erbrechts und ist grundsätzlich Aufgabe des Richters. Dieser hat sie in einem Nachlassverfahren oder Zivilprozess vorzunehmen. Es ist in der nachlassgerichtlichen Praxis aber auch der Rechtspfleger mit der Auslegung befasst, soweit diesem die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge nach Landesrecht bereits übertragen wurde (§
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Erblassers verschiedene Auslegungen zu, so ist nach § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung auch Erfolg haben kann. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass in Fällen verschiedener Auslegungsmöglichkeiten diejenige, die zur Unwirksamkeit der Verfügung führen würde, ausscheiden soll. Maßgeblich ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers. Allein auf den von ihm erstrebten Erfolg kommt es an.
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