3/8.2 Nachlass (Erbschaft)

Autor: Mangold

3/8.2.1 Bestand des Nachlasses bzw. der Erbschaft

3/8.2.1.1 Gesamtrechtsnachfolge und "Vonselbsterwerb"

Universalsukzession

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession).

Vonselbsterwerb

Dabei gehen sämtliche vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den oder die Erben unmittelbar und ohne weitere Erwerbsvoraussetzungen mit dem Erbfall über ("Vonselbsterwerb"). Einer gesonderten Übertragung der Rechte bedarf es hierzu nicht (siehe dazu auch Teil 3/8.3).

Die Erbschaft bildet kein Sondervermögen, sondern verschmilzt mit dem Eigenvermögen des einzelnen Erben. Lediglich bei mehreren Erben bildet der Nachlass aufgrund seiner gesamthänderischen Bindung innerhalb der Erbengemeinschaft bis zu deren Auseinandersetzung ein Sondervermögen. Ebenso kann z.B. durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eine Absonderung der Erbschaft vom Eigenvermögen des oder der Erben erreicht werden.

Begriffe "Nachlass" und "Erbschaft"

Das Gesetz gebraucht die Bezeichnungen "Nachlass" und "Erbschaft" ohne weitere begriffliche Unterscheidung. Der Begriff "Erbschaft" wird meist verwendet, wenn es um die Rechtsstellung des Erben geht (z.B. §§ 1942, 1943, 2103 BGB), der Ausdruck "Nachlass" dagegen eher, wenn das Vermögen des Erblassers im Vordergrund steht (z.B. §§ , , ).