3/8.6 Ausschlagung der Erbschaft

Autor: Mangold

3/8.6.1 Zweck der Regelung

Bedeutung

Mit der Ausschlagung der Erbschaft will sich der Erbe meist vor der Annahme eines überschuldeten Nachlasses schützen. Daneben können aber auch z.B. die folgenden taktischen Erwägungen für eine Ausschlagung der Erbschaft sprechen:

Die Erbschaft wird ausgeschlagen, damit sie dem dann nachrückenden Erben zufällt (manchmal kann so auch innerhalb der Familie Erbschaftsteuer gespart werden).

Die Erbschaft wird durch den pflichtteilsberechtigten Erben bei durch den Erblasser angeordneten Beschränkungen oder Beschwerungen nach § 2306 BGB ausgeschlagen, um den Pflichtteil geltend zu machen.

Die Erbschaft wird durch den Ehepartner ausgeschlagen, um neben dem konkret errechneten Zugewinnausgleich auch den sogenannten kleinen Pflichtteil zu erhalten (vgl. § 1371 Abs. 3 und 2 BGB). Bei einem sehr hohen Zugewinnausgleich kann sich der Ehegatte durch die Ausschlagung wirtschaftlich besserstellen.

Der Grundsatz des "Vonselbsterwerbs" (siehe Teil 3/8.3) bedeutet also nicht, dass der Erbe gezwungen ist, die Erbschaft anzunehmen.

Berechtigung zur Ausschlagung

Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, gleichgültig, ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag berufen wurde.

3/8.6.2 Ausschlagungsfrist

Zweck