4/5.2 Die einzelnen Gesellschaften und Vereinigungen

Autor: Grziwotz

4/5.2.1 Grundsatz

Personengesellschaft und Körperschaft

Durch Rechtsgeschäft begründete, auf einen bestimmten gemeinsamen Zweck gerichtete privatrechtliche Personenvereinigungen können in zwei Grundtypen unterteilt werden:

Personengesellschaften: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV, allerdings mit körperschaftlichen Elementen), sowie

Körperschaften/Vereine: eingetragene Vereine und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (bisher: nicht rechtsfähige Vereine), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich Unternehmergesellschaften haftungsbeschränkt (UG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), eingetragene Genossenschaften (eG), Europäische (Aktien-)Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE).

Der Verein ist der Grundtyp der Körperschaft. Die Bezeichnung als "Gesellschaft" sagt nichts darüber aus, zu welchem Grundtyp eine Vereinigung gehört. So ist die GmbH keine Gesellschaft, die sich auf die GbR zurückführen lässt, sondern wurde als "Neuschöpfung" einer Kapitalgesellschaft in den Grundzügen an die AG angelehnt, die ihrerseits früher auch "Actienverein" genannt wurde.