Autor: Grziwotz |
Die Auflösungstatbestände bei der rechtsfähigen GbR und der OHG sind bis auf eine Ausnahme nahezu identisch geregelt. Etwas anderes gilt bei der nicht rechtsfähigen GbR.
Bei der Außen-GbR führen bestimmte, im Gesetz genannte Umstände zur Auflösung der Gesellschaft. Dazu gehört, vor allem bei Gelegenheitsgesellschaften, die Zweckerreichung bzw. das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (§ 729 Abs. 2 BGB). Die weiteren Auflösungsgründe (§ 729 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB) sind mit denen bei der OHG nahezu identisch. Es handelt sich um:
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (nicht mehr eines Gesellschafters, so noch § 728 BGB a.F.), |
die Auflösungskündigung eines Gesellschafters (nicht mehr jede Kündigung eines Gesellschafters oder Gläubigers, so noch §§ 723 Abs. 1, 725 BGB a.F.) und |
einen einstimmigen Auflösungsbeschluss. |
Bei Gesellschaften, die auf eine bestimmte Zeit eingegangen sind, löst auch der Zeitablauf die Gesellschaft auf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gesetzliche Regelung ist nicht abschließend.
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