4/5.6 Ausscheiden eines Gesellschafters und Auflösung der Gesellschaft

Autor: Grziwotz

4/5.6.1 Auflösungsgründe

Die Auflösungstatbestände bei der rechtsfähigen GbR und der OHG sind bis auf eine Ausnahme nahezu identisch geregelt. Etwas anderes gilt bei der nicht rechtsfähigen GbR.

Regelungen bei der rechtsfähigen GbR

Bei der Außen-GbR führen bestimmte, im Gesetz genannte Umstände zur Auflösung der Gesellschaft. Dazu gehört, vor allem bei Gelegenheitsgesellschaften, die Zweckerreichung bzw. das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (§ 729 Abs. 2 BGB). Die weiteren Auflösungsgründe (§ 729 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB) sind mit denen bei der OHG nahezu identisch. Es handelt sich um:

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (nicht mehr eines Gesellschafters, so noch § 728 BGB a.F.),

die Auflösungskündigung eines Gesellschafters (nicht mehr jede Kündigung eines Gesellschafters oder Gläubigers, so noch §§ 723 Abs. 1, 725 BGB a.F.) und

einen einstimmigen Auflösungsbeschluss.

Bei Gesellschaften, die auf eine bestimmte Zeit eingegangen sind, löst auch der Zeitablauf die Gesellschaft auf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gesetzliche Regelung ist nicht abschließend.